Satzung

Fassung vom 23.11.2019 – Online Redaktion

Satzung des Vereins Zukunft Zahnärzte Bayern e.V. (ZZB)

verabschiedet in der Gründungsversammlung am 9.12.2000, geändert am 18.03.2023

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Zukunft Zahnärzte Bayern e. V.“, abgekürzt „ZZB“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist München. Der Verein führt eine Geschäftsstelle. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
(1) Ziel des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Bayerischen Zahnärzteschaft. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen und unternehmerischen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Ziele des Vereins sind insbesondere:

1. die Unterstützung und Förderung der freiberuflichen Berufsausübung der Bayerischen Zahnärzteschaft;

2. die Verbesserung der Rahmenbedingungen der zahnärztlichen Berufsausübung gegenüber Politik, Kostenträgern, Körperschaften und Wirtschaft;

3. die Förderung des kollegialen Umgangs auf lokaler und regionaler Ebene;

4. ein Informations- und Diskussionsforum für berufliche Anliegen und Wünsche aller Zahnärzte zu bieten;

5. Mitwirkung an der öffentlichen Diskussion gesundheitspolitischer und zahnmedizinischer Themen;

6. die Förderung und Pflege des Ansehens der Zahnärzteschaft in der Öffentlichkeit;

7. die Teilnahme an Wahlen zu den Selbstverwaltungskörperschaften mittels eigener Wählerlisten;

8. Beitritt und Mitarbeit in Vereinigungen, die den Zwecken des Vereins förderlich sind.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Approbation als Zahnarzt besitzt und beruflich in Bayern tätig ist, oder, wenn er beruflich nicht tätig ist, in Bayern seinen Wohnsitz hat. Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt. Über den Antrag entscheidet derVorstand per Mehrheitsvotum. Mitglied kann jeder Zahnarzt werden, der die Satzung und die Ziele des Vereins anerkennt und aktiv unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft dauert fort, es sei denn, sie wird durch folgende Umstände beendet:

a) durch Austritt des Mitgliedes, der mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden muss,

b) durch Ausschluss des Mitgliedes aufgrund eines entsprechenden mehrheitlich zu fassenden Vorstandsbeschlusses bei Verletzung von Mitgliedschaftspflichten. Über einen Widerspruch des Mitgliedes gegen den Ausschluss entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.

c) durch Tod des Mitgliedes,

3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, Studierende der Zahnheilkunde für die Dauer ihres Studiums als außerordentliche Mitglieder ohne Mitgliedschaftsrecht beim Verein zu assoziieren.

§ 5 Beiträge
Die Aufwendungen des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder finanziert. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Befreiung oder Ermäßigung des Beitrages gewähren. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung von Jahresbeiträgen beschließen. Näheres regelt die Beitragordnung.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen oder Aufwandsentschädigung begünstigt werden. Die Beiträge werden durch Bankeinzugsverfahren im Voraus erhoben.Ist ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, wobei die zweite die Streichung von der Mitgliederliste androht, mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, so kann der Vorstand sechs Wochen nach Absendung der zweiten Mahnung die Streichung von der Mitgliederliste verfügen. Mitgliedsbeiträge und Umlagen werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– der erweiterte Vorstand
– die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern, von denen einer für die Finanzen zuständig ist. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren aus der Mitte der Mitgliederversammlung einzeln und geheim gewählt. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann auch per Akklamation und/oder per Blockwahl abgestimmt werden.

2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im lnnenverhältnis übt der stellvertretende Vorsitzende sein Amt nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden aus.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, von denen mindestens einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein müssen. Eine Vorstandssitzung ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen. Es kann auch mit kürzerer Ladungsfrist oder mündlich eingeladen werden, wenn kein Vorstandsmitglied innerhalb 2 Tagen widerspricht.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

6. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, bei Wegfall der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

7. Die Vorstandsmitglieder erhalten nachgewiesen Auslagen für den Verein ersetzt. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufwandsentschädigungsordnung bzw. eine Reiskostenordnung verabschieden.

§ 8 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Bezirksvorsitzenden der acht bayerischen Bezirke. Beschlüsse des erweiterten Vorstands sind für den Vorstand verbindlich. Ein Bezirksvorsitzender kann im Verhinderungsfall oder bei seiner Zugehörigkeit zum Vorstand durch seinen Stellvertreter vertreten werden.

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereins mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Sie hat mindestens einmal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf statt zu finden. Sie ist unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 1,b) Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushalt, c) Entgegennahme und Feststellung des vom Vorstand vorzulegenden Jahresabschlusses, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahl der Rechnungsprüfer, f) Beschlussfassung über das Grundsatzprogramm g) Beschlussfassung über den Beitritt zu Landes- und Bundesorganisationen h) Beschlussfassung über die Einrichtung bzw. Auflösung von Organen, Gremien und Ausschüssen i) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern j) Beschlussfassung über abgelehnte Aufnahmeanträge auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern k) Verabschiedung einer Beitragsordnung l) Verabschiedung einer Reisekostenordnung und/oder Aufwandsentschädigungsordnung m) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, n) Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Vereins.

3. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die Beschlüsse des Vereins werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

4. Ablauf der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

5. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken eine Niederschrift durch einen vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 10 Untergliederungen
Die acht Bezirksgruppen, die keine eigenen Rechtspersonen sind, unterstützen den Landesverband in ihrem Bereich bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Die Mitglieder des jeweiligen Bezirks wählen einen Bezirksgruppenvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese Satzung gilt für Bezirksgruppen entsprechend.

§ 11 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren. Der Jahresabschluss des Vorstandes ist unverzüglich, spätestens bis zum 31.03. des nächsten Geschäftsjahres zu prüfen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis.

§ 12 Vereinsvermögen
Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die Hinterbliebenenkasse der Zahnärzte, Versicherungsverein a.G.

§ 13 Bekanntmachungen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in geeigneter Form veröffentlicht.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.