Angabe der Füllungslagen bei GOZ 2130
Aktuell „verlangen“ einige wenige Kostenerstatter die Angabe von Füllungslagen bei GOZ 2130 für deren Erstattungsfähigkeit.
Wie stellt sich diese gebührenrechtliche Fragestellung tatsächlich dar?
Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2130 lautet:
„Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration“
GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zu GOZ 2130 Stand März 2017:
„Die Leistung beinhaltet neben der klinischen Kontrolle Maßnahmen an einer vorhandenen Füllung oder Restauration.
Die Nummer 2130 gilt für alle vorhandenen Füllungen und Restaurationen unabhängig vom Material und von der Anzahl der Flächen.
Sie ist je Füllung bzw. Restauration, ggf. auch mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.
Sie kann nur in separater Sitzung berechnet werden.
Die Politur von einer in vorangegangener Sitzung gelegten Füllung/Restauration wird nach dieser Nummer berechnet, sofern die Politur nicht Bestandteil der Leistung ist. Restaurationen sind nach der gebührenrechtlichen Definition plastische Fülllungen.
Deren Politur wird nach der Geb.-Nr. 2130 berechnet.
Für die Politur älterer Restaurationen kann diese Nummer immer in Ansatz gebracht werden
auch dann, wenn sitzungsgleich an diesem Zahn an anderer Stelle eine neue Restauration gelegt wird. Rekonstruktionen sind nach der Definition zahntechnisch hergestellte Zahnversorgungen (Inlays, Kronen, Brücken). Deren Politur ist als abschließende Maßnahme zur Reinigung Leistungsbestandteil der Nummer 1040/4050 ff. Oberflächenformverändernde Maßnahmen an Rekonstruktionen können je nach Umfang nach den Nummern 4030 oder 2320 berechnet werden. Wird ein der Gebühren-Nr. 2130 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150 - 2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.“
Fazit:
Die Angabe von Füllungslagen in der Liquidation ist bei GOZ 2130 keinesfalls dafür erforderlich, dass der Ansatz GOZ 2130 bei entsprechender Leistungserbringung nach §10 GOZ auch zur Zahlung fällig ist.
GOZ 2130 ist gemäß dem individuellen Versicherungsvertrag bzw. gemäß der jeweiligen Beihilferichtlinien zu erstatten. Die „Forderung“ vereinzelter Kostenerstatter, dass der Zahnarzt in der Liquidation bei GOZ 2130 die Füllungslage(n) exakt benennt, findet keinerlei Hintergrund im Paragrafenteil / Gebührenverzeichnis der GOZ.
Zur eigenen Dokumentation z.B. in der Karteikartei ist es natürlich sicherlich ggf. sinnvoll, sich die ggf. polierten Füllungslagen der Restauration zu notieren.
Dr. Peter Klotz, Germering
Nachdruck aus www.zaend.de vom 20.06.2017