Ausführliche Darstellung der Anträge an die VV der KZVB am 27.11.2021

18/12/21
Standespolitik

Antrag Nr.1/1 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.1.2021Antragsteller: Dr. Peter Klotz

Betreff: Ende der Amtszeit als Delegierte der Vertreterversammlung der KZVB für Dr. Michael Gleau, München und Dr. Claus Durlak, Bayreuth

Wortlaut des Antrags: Die Vertreterversammlung der KZVB sieht die Amtszeit als Delegierte der Vertreterversammlung für Dr. Michael Gleau, München und Dr. Klaus Durlach, Bayreuth als beendet an, weil sie nicht mehr im Bereich der KZVB tätig sind beziehungsweise die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht in der KZVB nicht mehr erbringen.

Ergebnis: Der Antrag wurde nicht diskutiert, sondern an den Zulassungsausschuss verwiesen. Der Antragsteller hat den Antrag zurückgezogen

 

Antrag Nr. 2/1an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: ZA Christian Berger, Dr. Rüdiger Schott, Dr. Manfred Kinner, Dr. Jürgen Welsch, Dr. Christian Öttl

Betreff:           Resolution

Die Vertreterversammlung der KZVB fordert die neue Bundesregierung auf, sich bei Reformen im Gesundheitswesen von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.    Freie Praxen erhalten und Vergewerblichung der Zahnmedizin verhindern

Freiberuflich selbstständige Praxen sichern mit eigenem Einsatz von Kapital und Wissen die flächendeckende hochwertige (zahn-)medizinische Versorgung mit freier Arzt- und Therapiewahl. Kapitalgesellschaften als Betreiber von Praxen verändern das Therapieverhalten und führen zu Fehl- und Überversorgung.

2.    Duale Krankenversicherung und Private Vollversicherung erhalten. Das Duale Krankenversicherungssystem hat sich während der Pandemie als krisenfest bewährt. Mündige Bürger müssen weiterhin über die Absicherung gesundheitlicher Risiken selbst entscheiden können. Aus der Pflicht zur Versicherung darf nicht automatisch eine Pflichtversicherung in der GKV resultieren.

3.    GKV entlasten Alle versicherungsfremden Leistungen der GKV müssen dauerhaft aus Steuermitteln finanziert werden.

4.    Selbstverwaltung stärken und Bürokratieabbau endlich umsetzen Die (zahn-)ärztliche Selbstverwaltung ist näher am Leistungsgeschehen als jede Fremdverwaltung. Die Betroffenen können ihre Angelegenheiten am besten selbst regeln. Staatliche Eingriffe sind auf das Setzen von Rahmenbedingungen zu beschränken. Die vom Normenkontrollrat schon vor sechs Jahren aufgezeigten reklamierten Maßnahmen und weitere Schritte zum Bürokratieabbau sind überfällig.

5.   Budgetierung dauerhaft abschaffen.   Definierte Ausgabenvolumina sind nicht bedarfsgerecht. Leistungssteuerung muss durch Aufklärung und Eigenbeteiligungen erfolgen.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nummer 2/2 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11. 2021

Antragsteller Zahnarzt Christian Berger, Dr. Rüdiger Schott, Dr. Manfred Kinner, Dr. Jürgen Welsch

Dr. Christian Öttl

Betreff: Vertreterversammlung der KZVB fordert von der Politikklares Bekenntnis zur Selbstverwaltung im Gesundheitswesen

Resolution:

eine leistungsfähige Selbstverwaltung ist das zentrale Fundamentunseres Gesundheitswesens. Ihre Stärke liegt in der besonderen Sachnähe und der hohen Fachkompetenz, passgenaue Lösungen für die zukünftigen Herausforderungen im vertragszahnärztlichen Versorgungsgeschehen entwickeln zu können. Anstatt die Handlungs- und Gestaltungsspielräume der zahnärztlichen Selbstverwaltung – wie in der Vergangenheit geschehen – zunehmend einzuschränken, müssen diese gefestigt und ausgebaut werden. Nur so wird die ambulante zahnärztliche Versorgung im Sinne des Patientenwohls in inhabergeführten Praxen durchfreiberuflich tätige Zahnärzte weiterhin zukunftsfest gestaltet und der Sicherstellungsauftragflächendeckend erfüllt werden können. Die zahnärztliche Selbstverwaltung hat ebenso wie die gemeinsame Selbstverwaltung in der Coronapandemie ihre Leistungsfähigkeit wirkungsvoll unter Beweis gestellt und wesentlich zu der erfolgreichen Bewältigung der Krise beigetragen. Die Vertreterversammlung der KZVB fordert die Bundesregierung dazu auf, den erforderlichen Gestaltungsspielraum für die Selbstverwaltung wiederherzustellen, sich im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten streng auf die Rechtsaufsicht zu beschränken und zu einem von gegenseitigem Vertrauen, Respekt und Kooperation geprägten Miteinanderzurückzukehren.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

Antrag Nummer 2/3 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021.

Antragsteller: Vorstand.

Betreff: Sofortige Aussetzung § 28IfSG.

Wortlaut des Antrags: die Vertreterversammlung der KZVB fordert den Gesetzgeber auf, die in § 28 b IfSG neu eingeführten Test- und Dokumentationspflichten für Zahnarztpraxis sofort auszusetzen. Die Umsetzung der geforderten Regelungen ist wirklichkeitsfremd und gefährdet akut die Sicherstellung der flächendeckenden, zahnärztlichen Versorgung in Deutschland. Von den Zahnarztpraxen geht aufgrund der dort gewährleisteten hohen Hygienestandards keine Infektionsgefahr aus.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr. 2/4 An die ordentliche Vertreterversammlung der KZBV am27.11.2021.

Antragsteller: Vorstand.

Betreff: Forderungen nach Bürokratieabbau endlich umsetzen.

Wortlaut des Antrags.: Die Vertreterversammlung der KZVB fordert den Verordnungsgeber im Bund und den Ländern auf, endlich die weiterhin völlig ungebremst ausufernde Bürokratie im Praxis- und Klinikalltag einzudämmen und im ersten Schritt den Bürokratieabbau anhand eines von der Zahnärzteschaft formulierten Maßnahmenkataloges umzusetzen. Die Bürokratielast einer Zahnarztpraxis hat ein absolut unerträgliches Maß erreicht, ohne irgendeinen erkennbaren Nutzen zu stiften. Große Anteile wertvoller Behandlungs- und Beratungszeit, die den Versicherten und deren Versorgung zugutekommen sollte, werden hierdurch verschlungen.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr. 2/5 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021.

Antragsteller: Vorstand.

Betreff: Dauerhafte Aufhebung der Obergrenzen in der vertragszahnärztlichen Versorgung über das Jahr 2022 hinaus.

Wortlaut des Antrags: Die Vertreterversammlung der KZVB fordert den Gesetzgeber auf, die in § 85 Abs. 2. S. 7 SGB V vorgesehene Pflicht zur Vereinbarung von Vergütungsobergrenzen zwischen den Gesamt -Vertragspartnern über das Jahr 2022 hinaus aufzuheben.

Begründung: Zur Bewältigung der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Obergrenzen der Gesamtvergütung für die Jahre 2021 und 2022 aufgehoben. Es hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass vom Vertragszahnärztlichen Versorgungsbereich keine Gefahr für die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeht. Vielmehr ist der prozentuale Anteil der zahnärztlich. Daher gab und gibt es keine Notwendigkeit, Obergrenzen in der vertragszahnärztlichen Versorgung über das Jahr 2022 hinaus festzulegen. Gerade den jungen Vertragszahnärztinnen und-Zahnärzten wird damit finanzielle Planungssicherheit gewährt und somit eindringend erforderlicher Anreiz zur Niederlassung geschaffen.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr.2/6 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Vorstand.

Betreff: Regulierung der Gründung und des Betriebes Investoren getragener medizinischer Versorgungszentren.

Wortlaut des Antrags: Die Vertreterversammlung der KZVB fordert den Gesetzgeber auf, den seit Jahren stetig wachsenden Anteil investorengetragener medizinischer Versorgungszentren und den damit einhergehenden Gefahren für die Sicherstellung einer umfassenden und flächendeckenden vertragszahnärztlichen Versorgung entgegenzuwirken. Dazu ist es neben der Kennzeichnungspflicht von Träger und Betreiber von medizinischen Versorgungszentren auf dem Praxisschild und der Schaffung eines gesonderten MVZ-Registers erforderlich, Gründungen von medizinischen Versorgungszentren durch Krankenhäuser an einen engen fachlichen und räumlichen Bezug zu deren Versorgungsauftrag zu koppeln.

Begründung: Die Vertreterversammlung der KZVB warnt seit Jahren vor den Fehlentwicklungen durch die ungebremste Zunahme von medizinischen Versorgungszentren und der dadurch weiter voranschreitenden Vergewerblichung und Kommerzialisierung im Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung. Private-Equity-Gesellschaften und andere große Finanzinvestoren drängen weiterhin in die vertragszahnärztliche Versorgung und stellen mit ihrem einseitigen Fokus aufschnelle Gewinnmaximierung eine erhebliche Gefahr für die Versorgungsqualität, das Patientenwohl und die Sicherstellung der Versorgung insgesamt dar. Sieleisten keinen Beitrag für die Versorgung in struktur- und versorgungsschwachen Gebieten. Die Analyse von Abrechnungsdaten der investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren zeigt eine Tendenz zur Über- und Fehlversorgung gegenüber den bewährten Praxisformen der Einzelpraxen sowie der Berufsausübungsgemeinschaften. An der Versorgung von besonderen Personengruppen. Insbesondere pflegebedürftige Menschen und Menschen mit Behinderungen im Rahmen der aufsuchenden Betreuung und von Kindern und Jugendlichen mit präventiven Leistungen nehmen sie kaum teil. Fehlende Transparenz erschwert die Kontrollfunktion, die den KZVen im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags zukommt. Für die Patienten sind die Strukturen eines investoren-getragenen Medizinischen Versorgungszentrums nicht ohne weiteres erkennbar. Daher begrüßt die Vertreterversammlung den Beschluss der 94. Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) vom 5.11.2021, der unter anderem ein MVZ-Register, eine MVZ-Schilderpflicht und weitere Maßnahmen zur Beschränkung von MVZs fordert, ausdrücklich als Schritt in die richtige Richtung.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr 2/7 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021.

Antragsteller: Dr. Peter Klotz, Dr. Norbert Rinner.

Betreff ZÄPP - Zahnärzte - Praxis -Paneel.

Wortlaut des Antrags: Die VV der KZVB fordert die KZVB auf, jegliche Unterstützung des ZÄPP (materieller und auch logistischer Art) sofort einzustellen.

Begründung: Das ZÄPP hat keinerlei Nutzen für die Zahnarztpraxen und wird dort auch nicht verwendet.

Ergebnis: Weil die Beendigung des ZÄPP geplant ist, wurde der Antrag zurückgezogen

 

 

Antrag Nr. 2/8  an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Vorstand.

Betreff: Digitalisierung neu denken – Moratorium und Reset bei der TI

Wortlaut des Antrags: Die Vertreterversammlung der KZVB fordert ein sofortiges Moratorium beim weiteren Ausbau der Telematikinfrastruktur (TI). Das gilt insbesondere für die geplante Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und das elektronische Rezept (E-Rezept).Gleichzeitig sind alle Sanktionen für Praxen, die die technischen Anforderungen der Gematik nicht erfüllen, auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Die Bundesregierung sollte bei der TI einen kompletten Reset vollziehen und die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens praktikabel, sicher, zuverlässig und unter strengster Beachtung des Datenschutzes neu konzipieren.

Begründung: Es steht fest, dass die eAU und das E-Rezept am 1. Januar 2022 flächendeckend nicht funktionieren werden. Die fortwährenden technischen Umsetzungsprobleme sind flächendeckend teilweise nicht lösbar. Der Implementierungsaufwand ist den Praxen nicht mehr zumutbar.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr.2/9 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Vorstand.

Betreff: Digitalisierung.–Sicherheit vor Schnelligkeit

Wortlaut des Antrages.: Die Vertreterversammlung der KZVB fordert den Gesetzgeber und die Gematik auf, bei der Neustrukturierung und/oder beim weiteren Ausbau der Telematikinfrastruktur bei jeder Anwendung vor der Inbetriebnahme deren stabilen Betrieb sicherzustellen. Schnelligkeit um jeden Preis vor Praktikabilität, Zuverlässigkeit und Sicherheit hat sich in der Vergangenheit häufig als der falsche Ansatz erwiesen.

Begründung: Für den Erfolg der Telematikinfrastruktur (TI)ist die Motivation zur Umsetzung und die aktive Beteiligung in den Praxen vor Ort ein zentraler Faktor. Die Vertreterversammlung der KZVB ist überzeugt, das seine im Praxisalltag störungsfreie und stabile TI für mehr Akzeptanz und Vertrauen für den Digitalisierungsprozess, bei den Zahnärztinnen und Zahnärzten sorgen würde. Die Praxen müssen sich insbesondere darauf verlassen können, dass der stabile Betrieb der TI und ihre Anwendungen dauerhaft gewährleistet ist. Um die Stör- und Fehleranfälligkeit der TI von Beginn an gering zu halten, sollten künftig ausschließlich Anwendungen in die Fläche gehen, die zuvor ausreichend unter Praxisbedingungen getestet wurden und störungsfrei, stabil sowie sicherlaufen. Kontraproduktiv ist die Reduzierung von Feldtests bei wichtigen TI-Komponenten und Diensten. Darüber hinaus sollte sichergestellt sein, dass Zahnarztpraxen für von ihnen nicht zu verantwortende Störungen in der TI keine Kostenentstehen. Diese Kosten dürfen nicht zu Lasten der Zahnarztpraxen gehen.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr. 2/10 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Vorstand

Betreff: Kosten der Digitalisierung müssen refinanziert werden.

Wortlaut des Antrages: Die Vertreterversammlung der KZVB fordert den Gesetzgeber auf, für die vertragszahnärztliche Versorgung adäquates Vergütungsmechanismen zu schaffen, die alle unmittelbaren und mittelbaren Kosten der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Digitalisierung berücksichtigen und den Zahnarztpraxen diese Aufwände refinanzieren.

Begründung: Voraussetzung für einen erfolgreichen Transformationsprozess der Digitalisierung des Gesundheitswesens ist es, dass die Praxen diesen mittragen und unterstützen. Steigende Digitalisierungskostendürfen nicht weiter zu wirtschaftlichen Substanzverlusten in den Zahnarztpraxen führen. Der Gesetzgeber muss daher sicherstellen, dass den Praxen, der im Zuge der weiteren Digitalisierung im Gesundheitswesen entstehende Aufwand erstattet wird. Die Regelungen müssen gleichsam den Ausgleich der Kosten allgemeiner benötigter IT-Einrichtungen sowie laufende Betriebsaufwände u. a. zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen und sicherheitstechnischen Anforderungen vollumfänglich berücksichtigen.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr. 2/11 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Dr. Peter Klotz, Dr. Norbert Rinner

Betreff: Datenhoheit der Patienten

Wortlaut des Antrags: Die VV der KZVB fordert den Gesetzgeber auf, auch bei neuen elektronischen Anwendungen der TI (eAU, e-RP, elektronische Übermittlung der HKPs) die Hoheit der Patienten über ihre Daten zu gewährleisten.

Begründung: Die automatisierte Weiterleitung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkassen durch den behandelnden Arzt ist ein Beispiel dafür, dass der Patient seinen Einfluss auf den Umgang mit seinen Daten verliert. Hier entscheidet die Gematik und das BMG, dass diese Daten an die Krankenkasse geschickt werden, und nicht der Patient. Das ist für die VV der KZVB inakzeptabel.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr.2/12 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Dr. Peter Klotz. Dr. Norbert Rinner

Betreff: Honorarkürzungen wegen Nicht-TI-Anschluss.

Wortlaut des Antrags: Die Vertreterversammlung der KZVB fordert die KZVB auf, die wegen eines Nicht -Anschlusses an die TI vorgenommenen Honorarkürzungen bis zum Ende der juristischen Aufarbeitung. nicht an die Krankenkassen weiterzuleiten.

Ergebnis: Antwort aus dem Vorstand, angeblich würde das sowieso getan, daraufhin wurde der Antrag zurückgezogen

 

 

Antrag Nummer 2/13 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Dr Peter Klotz. Dr. Norbert Rinner

Betreff: Nicht-Teilnahme an der TI; Widerspruchsbescheide der KZVB

Wortlaut des Antrags: Die Vertreterversammlung der KZVB begrüßt die juristische Klärung bezüglich der Nicht-Teilnahme an der Telematikinfrastruktur TI etc. durch die Gruppe der Bayerischen Vertragszahnärzte, die gegen die bereits erfolgten Honorarabzugsbescheide der KZVB Widerspruch/ Widersprüche eingelegt haben. Diese Widersprüche werden bekanntlich von der Widerspruchsstelle der KZVB aktuell abgelehnt. Nach Auffassung der Vertreterversammlung der KZVB ist angesichts der nunmehr erlassenen „Widerspruchsbescheide“ der KZVB das juristische Handeln möglich, erforderlich und geboten. Die KZVB erwartet dadurch eine Klärung, ob nun bei der TI etc. Verstöße gegen die DSGVO bzw. die ärztliche Schweigepflicht vorliegen bzw. vorliegen könnten.

Begründung: Die Teilnahme an der TI und den assoziierten Projekten wie ePA, eAU. etc. etc. muss für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Patienten freiwillig sein; Fragwürdiger Zwang und fragwürdige Sanktionen schaden den vorgelegten Projekten, ohne dass hierdurch ein konkreter Nutzen zu erkennen ist. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber stellte bereits mehrfach fest, dass TI, ePA, eAU etc. nicht den Vorgaben der EU- DSGVO genügen. Die Vertreterversammlung der KZVB vom27.11.2021 begrüßt das juristische Handeln der sogenannten „TI-Widersprüchler“ ebenso wie das Ziel der „TI-Widersprüchler“.

Hier der Originaltext vom 30.9.2021 aus www.änd.de zur Thematik:

Dann hat die KV von Sanktionen abzusehen“.

„Dürfen die Kassenärztlichen Vereinigungen Vertragsärzte mit einem Honorarabzug belegen, wenn es diesen nicht möglich ist,sich an die TI anzuschließen oder diese zu nutzen?“

Die Rechtsabteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kommt hier zu einem klaren Urteil:

„Sanktionen einer Kassenärztlichen Vereinigung. In Folge von Umsetzungsdefiziten beim Anschluss und der Nutzung der Telematikinfrastruktur müssten stets verhältnismäßig sein. Zu diesem Ergebniskommt der Stabsbereich Recht der KBV in einem Vermerk zum Thema Sanktionen wegen TI-Umsetzungsdefiziten, der dem änd vorliegt. Demnach dürften Sanktionen nur dann durch eine Kassenärztliche Vereinigung festgesetzt werden, „wenn sie auch geeignet sind, den Vertragsarzt zur Nutzung der TI-Anwendung anzuhalten.“

Und dann folgt der entscheidende Satz: Sollte es dem Vertragsarzt „objektiv nicht möglich“ sein, sich an die TI anzuschließen oder die TI zu nutzen, habe die Kassenärztliche Vereinigung von Sanktionen abzusehen. Gleiches gelte, Wenn der Anschluss an die Nutzung der TI mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand für den Arzt verbunden wäre und damit der Anschluss oder die Nutzung der TI  für ihn unzumutbar ist, schreiben die KBV-Juristen in ihrer Einschätzung. Hintergrund sind anhaltende Probleme bei der TI. Vertragsärztehatten zuletzt wiederholt über technische Probleme und Lieferschwierigkeiten bei bestimmten TI-Modulen geklagt. So sollte das sogenannte Modul ePA schon seit 1. Juli in den Praxen sein. Viele Softwarehäuser allerdings können es immer noch nicht ausliefern. Zum Teil sind die Module noch gar nicht zertifiziert.

Ergebnis: Dieser vom ZZB gestellte Antrag wurde von der Vertreterversammlung mit den Stimmen des FVDZ und 3 Enthaltungen abgelehnt.

 

 

Antrag Nr. 2/14 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Dr. Peter Klotz, Dr. Norbert Rinner.

Betreff: E-Mail-Adresse KZVB bei Schriftverkehr mit Vertragszahnärztinnen bzw. Vertragszahnärzten wegen Nicht-Anschlusses an die TI etc.

Wortlaut des Antrags: Die VV der KZVB fordert die KZVB auf bei Schriftverkehr mit Vertragszahnärztinnen bzw. Vertragszahnärzten wegen Nicht-Anschluss an die TI etc. die E-Mail-Adresse sanktionen @kzvb.de ab sofort zu löschen. Diese Emailadresse ist geschmacklos, unverschämt und tendenziös. Der zukünftige Schriftverkehr der KZVB zum Thema T Honorarkürzungen bedarf einer neutralen Emailadresse.

Begründung: Ein Blick in den Duden genügt, Synonym „Sanktion“ laut Duden lautet.: „gegen jemanden gerichtete Maßnahmen zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens oder zur Bestrafung“

Ergebnis: Der Antrag wurde vom ZZB gestellt, wurde aber mit den Stimmen des FVDZ bei 1 Enthaltung abgelehnt

 

 

Antrag Nr. 2/15 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021.

Antragsteller: Dr. Armin Walter, Dr. Norbert Rinner. Dr. Axel Wiedenmann. Dr. Barbara Mattner

Betreff: elektronische Patientenakte.

Wortlaut des Antrages: die Vertreterversammlung der KZVB fordert den Gesetzgeber auf, auf die Einführung der elektronischen Patientenakte im Bereich der zahnärztlichen Versorgung zu verzichten.

Begründung: Die Datensicherheit ist auf einem zentralen Server nicht gegeben. Der bürokratische Aufwand steht in keinem Verhältnis zu dem Nutzen für die Patienten und Zahnärzte.

Ergebnis: Der vom ZZB gestellte Antrag wurde mit 0Gegenstimmen bei 2 Enthaltungen angenommen

 

 

Antrag Nr. 9/1 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Vorstand

Betreff: Erhöhung Budget Wohnbauvorhaben

Wortlaut des Antrags: Die Vertreterversammlung beschließt das zur Fertigstellung des Gebäudes das Budget um 1,3 Mio. EUR auf 42,3 Mio. EUR zu erhöhen. Insbesondere Risikovorsorge, Bauzeitverlängerungen, Kündigungen, Insolvenzen und ungeplante Ausgaben sind Gründe dafür, dass ohne eine entsprechende Erhöhung die Fertigstellung des Wohnbauvorhabens nicht möglich ist.

Begründung: Mit Beschlüssen vom 12.5.2014, 16.7.2016 und 08.07.2017 wurde durch die Vertreterversammlung das Budget zur Umsetzung des Wohnbauvorhabens zunächst auf 28,190 Mio. EUR, anschließend auf 32,018 Mio. EUR und schließlich auf 33,619 Mio. EUR festgesetzt. Mit Beschlüssen vom 19.7.2019 wurde eine Erhöhung auf 40 Mio. EUR und am 16.1.2021 auf 41 Mio. EUR beschlossen.

Nach Stand der Dinge ist dieser Betrag jedoch nicht ausreichend. Mittlerweile ist von einem Projektabschluss im Frühjahr 2022 auszugehen. Wie sich aus der Berechnung des Projektsteuerungsbüros CL MAP vom 27.10.2021 ergibt, ist mit Mehrkosten in Höhe von circa 1,1 Mio. EUR zu rechnen. Aus der Berechnung des Leiters Rechnungswesen vom 29.10.2021 ergibt sich zusätzlich, dass weitere von der Projektsteuerung nicht abgebildete Kosten auf die KZVB zugekommen waren.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr. 10.1/1 neu an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Dr. Jürgen Welsch.

Betreff: Änderung der Satzung der KZVB

Wortlaut des Antrages: Die Vertreterversammlung der KZVB möge die Änderung/Ergänzung der Satzung der KZVB wie folgt beschließen:

„(12a) Sitzungen sind im Regelfall als Präsenzsitzungen bei persönlicher Anwesenheit aller Sitzungsteilnehmer im Sitzungssaal durchzuführen. Ist eine Präsenzsitzung nicht oder nur unter erheblich erschwerten Bedingungenmöglich, wie zum Beispiel bei einer Pandemie oder einer Naturkatastrophe, können Sitzungen der Vertreterversammlung ganz oder teilweise als Videokonferenzdurchgeführt werden. In diesem Fall können mittels Videotechnik zugeschaltete Personen teilnehmen, wobei die Beschlussfassung für alle Mitglieder im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgt.“

 

Begründung: Die Corona-Pandemiezeigt, dass in Notlagen eine Vertreterversammlung auch in Form einer Videokonferenz stattfinden können muss. Nach § 79 Abs. 3e SGB V ist als Ausnahme von einer Präsenzsitzung lediglich eine schriftliche Abstimmung ohne Sitzung vorgesehen. Daher muss eine Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Ergebnis: Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Das waren am 27.11.2021 mindestens 14 Stimmen. Die VV hat mit 16 Stimmen, 5 Gegenstimmen und 1 Enthaltung de Änderung zugestimmt! Der ZZB hat dies nicht befürwortet, weil keine sofortige geheime Beschlussfassung möglich wäre.

 

 

 

Antrag Nr. 10.2./1 neu an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Dr. Jürgen Welsch

Betreff: Änderung der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KZVB

Wortlaut des Antrags: Die Vertreterversammlung der KZVB möge die beigefügte Änderung der Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der KZVB wie folgt beschließen.

Begründung: die Corona-Pandemie zeigt, dass in Notlagen eine Vertreterversammlung auch in Form einer Videokonferenz stattfinden können muss. Nach § 79 Abs. 3e SGB V ist als Ausnahme von einer Präsenzsitzung eine schriftliche Abstimmung vorgesehen. Daher sind ergänzend zur Satzungsänderung konkrete Vorschriften für die Durchführung von schriftlichen Abstimmungen im Rahmen von Videokonferenzen erforderlich.

Ergebnis: Der Antrag wurde ebenfalls angenommen mit den Gegenstimmendes ZZB und 2 Enthaltungen. Begr. s. Antrag. 10.1./1 neu

 

 

 

Antrag Nr. 10.2./2 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Dr. Armin Walter, Dr. Norbert Rinner, Dr. Axel Wiedenmann, Dr. Barbara Mattner

Betreff: Änderung der Geschäftsordnung

Wortlaut des Antrags: Folgender Satz wird aus der Geschäftsordnung gestrichen:

§ 4 Fragestunde Satz 2 zweiter Satz: „Fragen, die im Zusammenhang mit der Tagesordnung stehen, dürfen nicht gestellt werden.“

Ergebnis: Der Antrag wurde vom ZZB gestellt. Er wurde mit allen Stimmen des FVDZ abgelehnt.

 

 

 

Dringlichkeitsantrag Nummer 11 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021.

Antragsteller: Vorstand

Betreff: Erweiterung des Zuständigkeitsbereichs der Widerspruchstelle 3

Wortlaut des Antrages: Die VV beschließt die Zuständigkeit der Widerspruchsstelle 3 zu erweitern. Sie befasst sich ab dem1.1.2022 mit Widersprüchen gegen Entscheidungen der KZVB, resultierend aus der Einführung, dem Betrieb im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur – TI (u.a. §§ 291b, 334 ff SGB V).

Begründung: § 341 Abs. 6 SGB V sieht Honorarkürzungen vor, wenn Praxen nicht über die für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte erforderlichen Komponenten und Dienste verfügen. Welche weiteren Regelungen in diesem Zusammenhang den Eingang ins Gesetz finden, kann nicht abgeschätzt werden. Die hierdurch sich ergebende, möglicherweise hohe Anzahl der Verfahren macht es notwendig, dass sich hiermit eine eigenständige Widerspruchstelle befasst.

In der konstituierenden Vertreterversammlung vom 26.11.2016 wurde zunächst die Zuständigkeit der Widerspruchsstellen 1 - 4 festgelegt. Danach wurden der Widerspruchstelle 3 die Widersprüche gegen Depressionslastschriftenzugewiesen. Die Vorschriften zum degressiven Punktwert wurden zum 11.5.2019abgeschafft.

Ergebnis: Von der VV einstimmig verabschiedet

 

 

Antrag Nr. 12.3./1 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Für den Finanzausschuss Dr. Frank Portugall

Betreff: Entlastung des Vorstands

Wortlaut des Antrages: Die Vertreterversammlung erteilt dem Vorstand die Entlastung für das Haushaltsjahr 2020.

Ergebnis: Die VV hat den Vorstand einstimmig entlastet!

 

Es steht noch die Entlastung des Vorstandes aus dem Jahr 2016 aus. Nachdem nun die Steuerangelegenheit zum Ende gekommen ist, hat der ZZB dieausstehende Entlastung des damaligen Vorstandes in einem Dringlichkeitsantrageingebracht. Dieser Antrag wurde mit den Stimmen des FVDZ ABGELEHNT!

 

 

Anträge Nr. 13/1 und 13/2 an die ordentliche Vertreterversammlung er KZVB am 27.11.2021.

Antragsteller: Für den Finanzausschuss in beiden Anträgen Dr. Frank Portugall

Wortlaut der Anträge: Die Vertreterversammlung der KZVB beschließt, dass die bestehenden Aufwandsentschädigungsordnungen I und I a der KZVB für das Jahr 2022 fortgelten.

Nächster Antrag: Die Vertreterversammlung der KZVB beschließt, dass die bestehenden Reisekostenordnungen I, I a und II der KZVB für das Jahr2022 fortgelten.

Ergebnisse: Die VV hat beide Anträge einstimmig verabschiedet. Die bisherigen Aufwandsentschädigungsordnungen Reisekostenordnungen gelten weiter.

 

 

 

Antrag Nr 14. 1./1 neu an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021

Antragsteller: Vorstand

Betreff: Verwaltungskostenbeitrag

Wortlaut des Antrages: die Vertreterversammlung der KZVB möge beschließen:

I.                   Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns.

1.    Erstens der Verwaltungskostenbeitrag für das Jahr 2022(Abrechnungsquartale 4/21 – 3/22, monatliche Abrechnungen der Monate Dezember2021 bis November 2022) wird in Höhe von 1,2% auf alle über die KZVB abgerechneten Leistungen erhoben.

2.     Weiterhin Zahnärzten bei Berufsausübungsgemeinschaften oder Einzelpraxen oder medizinischen Versorgungszentren ein Festbeitrag in Höhe von 11 € je Monat von Januar 2022bis Dezember 2022 erhoben.

3.     Soweit Vertragszahnärzte und Einrichtungen, einschließlich Gesellschaftern und angestellten Zahnärzten bei Berufsausübungsgemeinschaften oder Einzelpraxen oder medizinischen Versorgungszentren ihre Niederlassung bzw. Sitz oder vorrangigen Tätigkeitsort(angestellte Zahnärzte) nicht im Freistaat Bayern haben, beträgt der Festbetrag120€ je Monat und Zahnarzt. Der prozentuale Verwaltungskostenbeitrag nach Ziffer 1 sowie anfallende Verwaltungskostenabzüge von anderen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bleiben unberührt.

4.     Der Einzug der Verwaltungskosten erfolgt regelmäßig vierteljährlich jeweils am Ende des Quartals durch Verrechnung mit Abrechnungsguthaben.

5.     Im Falle des Ruhens der vertragszahnärztlichen Zulassung oder Ermächtigung wird kein Festbeitrag erhoben(nur ganze Monate).

6.     Zur Abwendung besonderer Härten kann ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen auf entsprechenden Antrag durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise auf die Erhebung des Festbeitrages verzichtet werden.

II.                 Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

1.    Weiterhin wird als Verwaltungskostenbeitrag für die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) von jedem Mitglied oder Ermächtigten (§ 3 Abs.1 und 2 der Satzung der KZVB) einschließlich Gesellschaftern und angestellten Zahnärzten bei Berufsausübungsgemeinschaften der Einzelpraxen oder medizinischen Versorgungszentren ein Festbetrag in Höhe von 24,70 € je Monat von Januar 2022 bis Dezember 2022 erhoben.

2.    Ziffer I. 4 bis 6 gelten entsprechend.

Ergebnis: Der Verwaltungskostenbeitrag wurde leicht gesenkt, der Beitrag zur BundesKZV dagegen deutlich erhöht. Der Beschluss wurde bei 2 Enthaltungen gefasst!

 

 

 

Anträge Nr. 14.2./1 neu und 14.2./2 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 27.11.2021.

Antragsteller: Bei beiden Anträgen der Vorstand

Betreff: Feststellung des Haushaltsplans 2022     und   Haushaltsplan 2022.

Wortlaut des Antrags 14.2.1 neu: Der vom Vorstand der KZVB am 15. Oktober 2021 aufgestellte Haushaltsplan für das Jahr 2022 wird von der Vertreterversammlung wie folgt festgestellt:

1.    Erfolgshaushalt

     Und in Einnahmen und Ausgabenausgeglichen                                 44.007.000 EUR

Bei einer Vermögenszuführung von                                                          262.000 EUR

2.    Investitionshaushalt

     In Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen                                         32.379.000 EUR

     Bei einer Liquiditätsabnahme von                                                          4.044.000 EUR

 

Wortlaut des Antrags 14.2.2: Die Vertreterversammlung der KZVB beschließt, dass alle Ausgabentitel im Haushaltsplan 2022 gegenseitig deckungsfähig sind.

Ergebnisse: Die Beschlüsse zum Haushalt und zur Deckungsfähigkeit 14.2.1. und 14.2.2. wurden einstimmig gefasst.

 

 

 

 

               

 

 

 

 

 

 

 

 

               

 

 

 

 

 

 

 

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