Ermittlung von Kontaktpersonen im Zusammenhang mit Covid-19 und Schweigepflicht
Anfrage von ZZB an die Bayerische Landeszahnärztekammer
In der gegenwärtigen Situation kann eine Anfrage nach Kontaktpersonen an die Praxis gestellt werden, wenn ein Covid-19-Infizierter angibt, in der Praxis gewesen zu sein. Normalerweise umfaßt die Schweigepflicht bereits die Auskunft, ob eine Person überhaupt Patient der Praxis ist, Name oder Adresse dürfen nicht herausgegeben werden. In dem geschilderten Fall ist die Sachlage jedoch eine andere, und hier ist zu klären, wem Auskunft erteilt werden darf /muß.
Meine diesbezügliche Anfrage an die BLZK zur Auskunftspflicht hat Herr Pangratz sinngemäß folgendermaßen beantwortet:
Aus dem Infektionsschutzgesetz geht hervor, dass Personen,die über erhebliche Tatsachen Auskunft geben können, verpflichtet sind, auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Nach § 25 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes gilt: „Ergibt sich oder ist anzunehmen, dass jemand … ansteckungsverdächtig … ist, so stellt das Gesundheitsamt die erforderlichen Ermittlungen an, insbesondere über Art,Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Krankheit.“ Das Gesundheitsamt untersteht der Kreisverwaltungsbehörde. Somit ist dem Gesundheitsamt auf Anfrage die angeforderte Auskunft über Kontaktpersonen zu erteilen, dies stellt keinen Verstoß gegen die Schweigepflicht dar.
Prof. Dr. Dr. E. Fischer-Brandies