Delegation des intraoralen Scannens

12/7/20
Praxisführung

Delegation zahnärztlicher Leistungen

Differenzen zwischen der KZVB Bayern und der Bundeszahnärztekammer

Erneut ist festzustellen, dass die KZVB abweichend von der Bundeszahnärztekammer eine restriktive Auslegung vertritt. Bei der Delegation intraoralen Scans vertritt die KZVB eine Meinung, die Zahnärzte zu Unrecht kriminalisieren könnte.

Mit dem Rundschreiben vom 15.06.2020 stellt die KZVB unter Punkt 17 „Digitale Abformung des Mundinnenraums per Intraoralscanner“ fest: „Der Intraoralscan darf deshalb nur durch einen Zahnarzt erbracht werden.“

Hier zuschreibt die Bundeszahnärztekammer in ihrem Positionspapier vom Januar 2020:

„Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, vgl. § 1Absatz 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Alle von dieser Legaldefinition erfassten Leistungen sind nach § 1 Absatz 1 ZHG dem Zahnarzt vorbehalten. Diese Leistungen dürfen daher durch nicht zahnärztlich Approbierte nur unter den Voraussetzungen der Delegation (siehe hierzu im Detailhttps://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Delegationsrahmen.pdf) erbracht werden. Die selbstständige Ausführung solcher Leistungen durch Nicht-Zahnärzte ist durch § 18 ZHG unter Strafe gestellt.“ Weiter heißt es:

„Der Intraoralscan darf deshalb nur durch einen Zahnarzt oder unter Aufsicht und nach Weisung eines Zahnarztes erbracht werden.“

Das bedeutet, dass Leistungen des intraoralen Scannens abweichend von der Feststellung der KZVB  grundsätzlich delegationsfähig sind.  

Selbstverständlich gelten für alle delegierten Leistungen die Vorgaben des Delegationsrahmens der Bundeszahnärztekammer (https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/Delegationsrahmen.pdf) .

Was bedeutet diese restriktive Auslegung des Delegationsrahmens für bayerische Zahnärzte rechtlich?

Die Auslegung des Delegationsrahmens nach dem Zahnheilkundegesetz ist originäre Aufgabe der Zahnärztekammern und der ZBVe. Die KZVB ist somit nicht zuständig..

Sollte die Delegation des Intraoralen Scannes rechtsstreitig werden, kann sich jede bayerische Zahnärztin und jeder bayerische Zahnarzt auf die aktuellen Ausführungen der Bundeszahnärztekammer berufen. Diese besitzt zwar keinen Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts, jedoch wird es für diese Frage der nicht zuständige KZVB und auch der in Personalunion geführten Bayerischen Landeszahnärztekammer schwer darzulegen sein, warum diese ohne fundierte Begründung eine abweichende Meinung vertreten, weil die Präsidenten selbst dem Vorstand der Bundeszahnärztekammer angehören.

Zudem sind bereits aktuelle Urteile zu dieser Frage ergangen, die eindeutig die  Fertigung intraoraler Scans durch nicht zahnärztliche Personen bejahen. In aktuellen Urteilen wird das intraorale Scannen sogar als eine Leistungen definiert, die außerhalb der Leistungen liegt, für die der Delegationsrahmen Anwendung findet. Im Urteil des Landgerichts Düsseldorf, vom 2. Oktober 2019, Az.: 12 O 184/19 steht,dass die Delegation sogar auch an weitere Personen, wie Zahntechniker oder sogar Apotheker zulässig sei. Dort heißt es:[4]

„Bei Intraoralscans in der verfahrensgegenständlichen Form durch Fertigung von Videoaufnahmen handelt es sich nicht um eine Zahnärzten nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG)vorbehaltene Leistung; diese erreichen nicht einmal die Qualität der delegationsfähigen Leistungen nach Paragraf 1 Abs. 5 ZHG wie insbesondere Herstellung von Röntgenaufnahmen oder Situationsabdrücken. Weder liegt ihnen eine der Strahlungsexpositionen bei Röntgenaufnahmen vergleichbare Gesundheitsgefahr inne noch findet eine der Herstellung von Situationsabdrücken vergleichbare Arbeit im Mundraum des Patienten statt. Vielmehr sind sie technischen Messungen im Vorfeld vergleichbar.“

Diese Ansicht hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 19. Mai 2020 in der Folgeinstanz vollumfassend bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird beim Bundesgerichtshof endgültig entschieden.

 

Die Auffassung der der KZVB zu dieser Frage ist deshalb unverständlich.

 

Dr. Armin Walter

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