Corona und Kurzarbeitergeld für zahnärztliches Personal
Kurzarbeitergeld soll Arbeitgebern in Fällen wie der eingetretenen Pandemie bei reduzierter Arbeitsnachfrage oder Arbeitsausfall helfen, durch Reduktion von Gehältern Kündigungen zu vermeiden.
Für die Arbeitnehmer ergibt eine Lohnkürzung eine erhebliche finanzielle Beeinträchtigung, die die Sozialleistung „Kurzarbeitergeld“ abfedern soll.
Genaue Ausführungen hierzu können Sie nachlesen unter:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
http://www.arztundzahnarztrecht.de/2020/03/18/corona-entschaedigungsleistungen-und-kurzarbeit-sollte-ich-meine-praxis-schliessen%ef%bb%bf/
Bei Arbeitsverträgen, die keine Kurzarbeiterregelung vorsehen, wie in den meisten Verträgen für zahnärztliches Personal, ist eine Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.
Kurzarbeitergeld kann auch vom Arbeitgeber aufgestockt werden, um dem betroffenen Mitarbeiter die Zustimmung zu erleichtern.
Nähere Information hierzu unter:
https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_zuschuss.html
Maßnahmen wie das Kurzarbeitergeld werden für viele zahnärztliche Praxen aber auch zahntechnische Labore eine Möglichkeit sein, in der Krise die finanziellen Probleme der Mitarbeitergehälter zu reduzieren und Entlassungen zu vermeiden.
Steuerberater sollten für die Anträge des Kurzarbeitergeldes konsultiert werden.
Wünschenswert wäre auch eine Rechtsberatungsstelle in der BLZK und der KZVB einzurichten, die hierzu Hilfestellung leisten kann.
Mit kollegialen Grüßen und
bleiben Sie gesund
Ihr Dr. Armin Walter