Hygienepauschale ab 01.10.2020 neu geregelt.
Die Bundeszahnärztekammer, die Privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe haben sich auf eine Verlängerung der Hygienepauschale aufgrund der Covid- 19 Pandemie bedingten Kosten verständigt.
Grundsätzlich ist demnach festzustellen, dass auch seitens der Versicherungen und Kostenerstattungsstellen die erhöhten Kosten für die Behandlung der Versicherten aufgrund der erhöhten Hygieneanforderungen erkannt und gewürdigt werden.
Hierfür kann ab 1.10.2020 die GOZ Geb. Nr. 3010 analog zum Einfachsatz angesetzt werden- entspricht: 6,19 €. Diese Gebühr deckt die tatsächlichen Mehrkosten und den Mehraufwand allerdings nicht ab.
Alternative:
Die Kostensteigerungen können auch über einen erhöhten Steigerungsfaktor einzelner Leistungen nach § 5 GOZ aufgefangen werden. Allerdings können neben der Hygienepauschale keine Gebührensatzanhebung wegen Hygienekosten angesetzt werden. Entweder- oder.
Für die Entfernung harter und weicher Beläge GOZ 4050) führt eine Steigerung vom 2,3- fachen Satz auf den 3,5- Satz bei 28 Zähnen zum Beispiel zu Mehreinnahmen von 19,04€.
Jede Zahnärztin und jeder Zahnarzt sollten sich mit der Gebührenordnung und den Hebesätzen ihrer/ seiner Leistungen gerade jetzt besonders beschäftigen.
Dr. Armin Walter
Information der BZÄK: https://www.bzaek.de/goz/informationen-zur-goz.html