Privatleistungen bei Wurzelbehandlungen bei GKV-Versicherten

27/7/17
Praxisführung

Privatleistungen bei Wurzelbehandlungen bei GKV-Versicherten

 

Privatleistungen bei GKV-Versicherten müssen grundsätzlich im Vorfeld nach §4 Abs.5 BMV-Z bzw. §7 Abs.7 EKV-Z mit dem Zahlungspflichtigen vereinbart werden. Das notwendige Formular liefert die zahnärztliche Abrechnungssoftware in aller Regel selbstständig, wenn für einen GKV-Versicherten ein privater Heil- und Kostenplan erstellt wird.

 

Im Rahmen der Wurzelbehandlung bei GKV-Versicherten sind zum Beispiel (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) je nach Behandlungskonzept folgende abgrenzbare Leistungen als selbstständige Leistungen denkbar und damit zusätzlich zu den bekannten Sachleistungen vereinbar:

1)      GOZ 2400, GOZ 2420 nach den gebührenrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Leistungsbeschreibungen in der GOZ

2)      Maßnahmen zur Keimreduktion nach abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung (z.B. Laser, Ozon, apdT) als selbstständige Leistung. Hier erfolgt eine Analogberechnung nach §6 Abs.1 GOZ.

3)      Diagnostische Leistungen mittels OP-Mikroskop („Auffinden oder Ausschluss zusätzlicher Kanalstrukturen, Auffinden oder Ausschluss von Rissen, Sprüngen und Frakturen der Zahnhartsubstanzen, Perforationen, Stufen, Obstruktionen oder anatomischer Besonderheiten mittels OP-Mikroskop je Zahn“ oder z.B. „Intrakanaläre Diagnostik (IKD)“), die nicht Leistungsinhalt der Gebührenpositionen Vitalextirpation, Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung (weder im BEMA noch in der GOZ !) sind, sind selbstständige Leistungen. Auch hier erfolgt eine Analogberechnung nach §6 Abs.1 GOZ.

 

Weitere wichtige Anmerkungen zu Privatleistungen bei GKV-Versicherten im Rahmen von Wurzelbehandlungen:

1)      Entspricht die Wurzelbehandlung des konkreten Zahnes nicht den GKV-Richtlinien für Wurzelbehandlungen, so muss die gesamte Wurzelbehandlung als Privatbehandlung im Vorfeld nach §4 Abs.5 BMV-Z bzw. §7 Abs.7 EKV-Z mit dem Zahlungspflichtigen vereinbart werden. Insofern ist nur eine Schmerzbeseitigung im Rahmen des BEMA (VitE bzw. Trep1) möglich.

2)      Einmalwurzelkanalinstrumente können gebührenrechtlich nur neben GOZ 2410 berechnet werden und nicht neben BEMA-Nr. 32 (WK).

3)      Die Zuschläge nach GOZ 0110 bzw. 0120 können gebührenrechtlich nur neben dort explizit genannten GOZ-Nummern berechnet werden und nicht neben BEMA-Nrn. wie z.B. WK oder WF.

4)      Bei BKK-Versicherten ist in Bayern (gemäß Vertrag der KZVB mit dem bayerischen BKK-Landesverband – siehe Rundschreiben der KZVB 9/2009 vom 03.12.2009 ) eine „Mehrkostenberechnung“ der Leistungen GOZ 2410 (minus BEMA-Nr. WK), GOZ 2430 (minus BEMA-Nr. Med) sowie GOZ 2440 (minus BEMA-Nr. WF) nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen möglich, falls es sich um Wurzelbehandlungen im Rahmen der GKV-Richtlinien für Wurzelbehandlungen handelt.  

 

Dr. Peter Klotz (aus kzvb Transparent 4/2015)

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