Probleme mit der GOZ 2390 und GOZ 2410 - die richtige Abrechnung

12/7/18
Praxisführung

Endodontie in der GOZ

Die Abrechnung der GOZ 2390 und GOZ 2410 wird von der Bayerischen Landeszahnärztekammer versicherungsfreundlich ausgelegt. Andere Kommentatoren sehen das anders.

Hier der Beitrag von Dr. Peter Klotz:

 

Im aktuellen BZB Juni 2018 findet sich ein Artikel „GOZ Aktuell – Endodontie“ (siehe Anhang), der leider einige Fragen aufwirft:

 

1) Nebeneinanderberechnung der GOZ 2390 neben GOZ 2410 in derselben Sitzung:

 

Zunächst zu den beiden Leistungsbeschreibungen:

 

GOZ 2390: Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung

 

GOZ 2410: Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen

 

Nun zu der Bewertung der Leistungen nach GOZ 2390 und GOZ 2410 im Gebührenrahmen in Euro:

 

Leistung          1,0-facher Satz           2,3-facher Satz           3,5-facher Satz

2390 (65)                    3,66                            8,41                             12,80

2410 (392)                  22,05                          50,71                           77,16

 

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die BLZK, alle GOZ-Kommentatoren sind sich in der Beurteilung der GOZ 2390 neben GOZ 2410 einig:

Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.

 

Die Begründung des BMG zur GOZ 2012 zu der Leistung nach GOZ 2390 lautet leider:

Die Leistung nach der Nummer 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2410 und 2440.

Fußend darauf erstatten viele Kostenerstatter GOZ 2390 neben GOZ 2410 in derselben Sitzung nicht und beziehen sich auch häufig auf das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 04.04.2014 mit Az. 2 S 78/14.

 

Nun schreibt die BLZK im BZB Juni 2018 im Artikel „GOZ aktuell Endodontie“ auf Seite 19 wie folgt:

Jede Praxis sollte mit dem Patienten über die ungeklärte Erstattungsfrage sprechen und bei der Rechnungsstellung der Leistungen den Gebührenfaktor entsprechend festlegen.

 

Es wäre schon sehr gut, wenn in einer der nächsten Ausgaben des BZB geklärt würde, was hier denn mit „und bei der Rechnungsstellung der Leistungen den Gebührenfaktor entsprechend festlegen“ genau gemeint ist; folgende Deutungen erscheinen möglich:

-          GOZ 2390 in derselben Sitzung mit GOZ 2410 am besten nicht oder mit einem „virtuellen“ Steigerungsfaktor 0,0 berechnen (allerdings mit klarem Verweis auf die gebührenrechtliche Auffassung von BZÄK und BLZK sowie die letztlich ungeklärte Erstattungsfrage zu diesem Thema !) und dafür dann die GOZ 2410 entsprechend bemessen.

-          GOZ 2390 in derselben Sitzung mit GOZ 2410 am besten mit einem sehr niedrigen Steigerungsfaktor berechnen

-          GOZ 2390 in derselben Sitzung mit GOZ 2410 am besten mit einem sehr hohen Steigerungsfaktor berechnen

Was tatsächlich betriebswirtschaftlich wenig sinnvoll erscheint, ist fraglos eine längere Diskussion in der Praxis mit dem Patienten über eine erfolgte Nichterstattung der GOZ 2390 neben GOZ 2410, zumal sich die Diskussion um einen Geldbetrag von max. 12,80 Euro bewegt.

  

2) Materialkostenberechnung nach §4 Abs.3 GOZ für einmal verwendbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente:

 

In den allgemeinen Bestimmungen des Kapitel C  der GOZ (Konservierende Leistungen) der GOZ steht: „Nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung sind gesondert berechnungsfähig.“

 

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) schreibt hierzu in ihrer Stellungnahme des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK „Einmalige Verwendbarkeit“ - Gebührenrechtliche Definition des Begriffes im Zusammenhang mit der Abrechnungsbestimmung im Gebührenabschnitt „C“ der GOZ vom Juni 2017 wie folgt:

Der Zahnarzt bestimmt und verantwortet die Art und Weise des Einsatzes der zu verwendenden Wurzelkanalinstrumente. Er entscheidet auch über die Häufigkeit des Einsatzes wiederaufbereitbarer Instrumente im sachangemessenen Rahmen.

Es können nicht nur einmal verwendbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente, sondern auch wiederaufbereitbare Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente berechnet werden, wenn diese ausschließlich erst – und einmalig zum Einsatz kommen und anschließend verworfen werden.

Wiederaufbereitete Wurzelkanalinstrumente können nicht berechnet werden.

 

Diese gebührenrechtliche Beurteilung der BZÄK erscheint sehr schlüssig.

Siehe auch GOZ-Kommentar aus www.zaend.de vom 18.01.2018.

 

Nun schreibt die BLZK im BZB Juni 2018 im Artikel „GOZ aktuell Endodontie“ auf Seite 20 aber wie folgt:

Sollten Sie wieder aufbereitbare Instrumente nur einmalig verwenden, sind diese nicht berechenbar!

 

Wie soll man nun diese beiden sich diametral widersprechenden gebührenrechtlichen Expertisen als Zahnarzt beurteilen bzw. gewichten.

Es wäre schon sehr gut, wenn in einer der nächsten Ausgaben des BZB geklärt würde, wie wir uns denn als Zahnärzte hinsichtlich einer wohl durchaus berechtigten Abrechnung tatsächlich nur einmal verwendeter Nickel-Titan-Wurzelkanalinstrumente bei Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ 2410 verhalten sollten. 

 

Dr. Peter Klotz, Germering

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