Der nachfolgende Text aus der Anlage 2 zum HVM wurde aus der Beschlussvorlage des Antrags der Vorstände der KZVB Nr 3/1 an die ordentliche Vertreterversammlung der KZVB am 28.4.2018 mit den dort erfolgten Änderungen gefertigt. Er wurde nach besten Wissen erstellt, erhebt aber keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Anlage Nr. 2 zum Verteilungsmaßstab der KZVB
I. Meldeverfahren für konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
(1) Die KZVB ermittelt monatlich, ob die für konservierend-chirurgische Leistungen (KCH) und Röntgenleistungen (Bema-Teil 1) zur Verfügung stehende anteilige Gesamtvergütung zur Begleichung der Honoraranforderungen der Zahnärzte (vgl. § 1 Abs. 3 Allg. Bestimmungen) bei der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten für das laufende Kalenderjahr ausreicht. Sie fordert zu diesem Zweck von ihren Mitgliedern in diesem Bereich zusätzlich zur Leistungsabrechnung monatlich eine Übersicht über die erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen nach Bema Teil 1 („Zusammenstellung“) an.
(2) Der Zahnarzt ist verpflichtet, monatlich die Zusammenstellung bei der Landesgeschäftsstelle der KZVB in München einzureichen. Die Einreichung erfolgt grundsätzlich durch Datenfernübertragung. Näheres zu den jeweils anzuwendenden Verfahren wird von der KZVB bestimmt. Die Einreichungstermine werden rechtzeitig vorher bekanntgegeben.
(3) Die Zusammenstellung erfolgt monatlich in Form der Quartalsabrechnung.
(4) Unvollständige, fehlerhafte, unleserliche oder aus sonstigen Gründen nicht verwertbare Zusammenstellungen werden von der KZVB an den Zahnarzt mit der Aufforderung zurückgereicht, binnen drei Arbeitstagen eine verwertbare Zusammenstellung nachzureichen.
(5) Mit der Einreichung einer Zusammenstellung entsteht selbst kein Honoraranspruch des Zahnarztes gegenüber der KZVB.
(6) Der Vorstand kann eine temporäre oder vollständige Aussetzung des Meldeverfahrens beschließen oder abweichend von dem Meldeverfahren nach den Absätzen 1-6 auch ein geeignetes anderes Verfahren (z. B. in Form eines Mikrozensus o. ä.) implementieren.
II. Honorarverteilungsregelungen für konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen
(1) Das dem Zahnarzt kalenderjährlich zur Verfügung stehende Abrechnungsvolumen für konservierend-chirurgische Behandlungen und Röntgenleistungen (Bema-Teil 1) wird durch die von dem Zahnarzt abgerechneten KCH-Behandlungsfälle (vgl. § 9 Abs. 1 BMV-Z), getrennt nach Krankenkassen oder Verbänden von Krankenkassen (entsprechend den vertraglichen Vergütungsregelungen) bestimmt. Für jede Praxis wird bei der Abrechnung die von der KZVB ermittelte Anzahl der Behandlungsfälle mit einem Budqetbetraq multipliziert.
(2)
Es werden für diese Behandlungsfälle drei unterschiedliche Fallgruppen mit jeweils unterschiedlichen Budgetbeträgen festgelegt: Budgetbetrag „U“ für die Behandlungsfälle der Fallgruppe „U“ (im Wesentlichen Untersuchungsleistungen bzw. diagnostische Maßnahmen, insbesondere Röntgenleistungen), Budgetbetrag „B“ für die Behandlungsfälle der Fallgruppe „B“ (im Wesentlichen konservierend- chirurgische Basisleistungen) und Budgetbetrag „K“ für alle anderen Behandlungsleistungen aus dem Bema-Teil 1 (im Wesentlichen kieferchirurgische Leistungen) als Fallgruppe „K“. Die Zuordnung eines Behandlungsfalles zu einem Budgetbetrag (Fallgruppe) erfolgt anhand der als Anhang beigefügten Tabelle. Pro Behandlungsfall kann nur ein Budgetbetrag zugeordnet werden. Beinhaltet ein Behandlungsfall Leistungen aus mehreren Fallgruppen, so wird der Budgetbetrag der jeweils höher bewerteten Fallgruppe zugeordnet. Eine Änderung der Zuordnung der Leistungen zu den Fallgruppen ist vom Vorstand mit den Vorsitzenden der VV und dem Vorsitzenden des VV-Ausschusses abzustimmen.
(3)
Für jede Praxis wird dann bei der Abrechnung die von der KZVB ermittelte Anzahl der Behandlungsfälle pro Gruppe mit dem jeweiligen Budgetbetrag multipliziert. Die Gesamtsumme aus diesen Teil-Budgetsummen ergibt die der Praxis zur Verfügung stehende Gesamtbudgetsumme aus dem Bema-Teil 1. Die so gebildete Budgetsumme steht dem Zahnarzt kalenderjährlich als maximales garantiertes Abrechnungsvolumen für zahnärztliches Honorar in Euro (nur Kassenleistungen), getrennt nach Krankenkassen oder Verbänden von Krankenkassen für konservierend-chirurgische Behandlungsleistungen und Röntgenleistungen zur Verfügung. Die Budgetbeträge (Fallgruppe „U“, „B“ und „K“) werden quartalsweise für Krankenkassen oder Verbände von Krankenkassen vom Vorstand festgelegt und den Mitgliedern vor Beginn des Quartals bekanntgegeben. Andernfalls gelten die bisherigen Budgetbeträge bis Quartalsende fort. bzw. es -gilt der bisherige Budgetbetrag fort. Der jeweilige Budgetbetrag berücksichtigt insbesondere die kalenderjährlich für konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen zur Verfügung stehende anteilige Gesamtvergütung, die Anzahl der zugelassenen /ermächtigten und voraussichtlich neu zuzulassenden Zahnärzte, die Entwicklung der Anzahl der KCH-Behandlungsfälle und die von den Krankenkassen gezahlten Vergütungen.
(4)
Überschreitet der Zahnarzt bei der Leistungsabrechnung seine insgesamt kalenderjährlich zur Verfügung stehende Gesamt-Budgetsumme, besteht zunächst für die überschießenden Abrechnungen kein Vergütungsanspruch. Verbleibt nach Erfüllung der garantierten Vergütungsansprüche noch verteilungsfähige Gesamtvergütung für konservierend-chirurgische Behandlungen und Röntgenleistungen, werden die zunächst ausgeschlossenen Vergütungsansprüche anteilig in dem Verhältnis dieser Vergütungsansprüche zu der verbleibenden Gesamtvergütung erfüllt (Jahresschlussabrechnung mit Berechnung einer Mehrleistungsvergütung). Ein genereller Anspruch auf Mehrleistungsvergütung besteht nicht.
(5) Ausschlaggebend für die kalenderjährliche Zuordnung einer konservierend-chirurgischen Behandlungsleistung ist, vorbehaltlich anderer gesamtvertraglicher Regelungen, deren Abrechnungsdatum. Abrechnungen, die bis spätestens zum 05.01. des Folgejahres eingereicht werden, werden dem vorangegangenen Kalenderjahr zugerechnet.
(6) Die Auszahlung aller Honorare für konservierend-chirurgische Behandlungsleistungen und Röntgenleistungen eines Kalenderjahres erfolgt soweit die krankenkassen- oder verbandsbezogene Budgetsumme überschritten wird, unter Vorbehalt. Eine Berechnung der Mehrleistungsvergütung wird erfolgen, wenn die Vergütungsansprüche der Zahnärzte für das Kalenderjahr und die Gesamtvergütung abschließend festgestellt sind.
(7) Bei ungewöhnlichen Abweichungen von Abrechnungen im Vergleich zu Vorquartalen und bei auffälligen Fallwerten kann die KZVB, unbeschadet anderer Regelungen, zusätzliche Überprüfungen und ggf. Berichtigungen vornehmen.
Ausfertigung der Urschrift:
München, den
Christian Berger Vorsitzender des Vorstands der KZVB
Dr. Rüdiger Schott stv. Vorsitzender des Vorstands der KZVB
Dr. Manfred Kinner Mitglied des Vorstands der KZVB
Anlagen: Eingruppierung Bema -und GOÄ-Nr. für HVM 2019 nach Fallgruppen







