Was tun bei Corona Verdacht?

17/3/20
Praxisführung

Was tun bei Corona Verdacht in der Praxis?  

 

Bislang ungeklärt ist die praktische Umsetzung der Hygienevorschriften bei der Behandlung von Corona-verdächtigen Patienten.

 

Unser Brief vom 16.03.2020 an die KZVB enthält eine dringende Anfrage zu dieser Problematik. Eine Reaktion /Antwort ist bislang nicht eingegangen. Sobald diese vorliegt, werden wir Sie über den Newsletter informieren.

 

Brief an die KZVB:

 

An den

Vorstand der KZVB

vorstand@kzvb.de                                                                                         16.03.2020

 

Sehr geehrter Herr Kollege Berger,

nach § 75 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen. Ich gehe davon aus, dass dies auch für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen gilt.

In der gegenwärtigen Situation ist es nicht vertretbar, Notfall-Patienten (z.B. Abszess, akute Zahnschmerzen) mit Coronainfektion oder dringendem klinischen Verdacht einer Coronainfektion in einer Praxis zu behandeln, die nicht über die vom RKI geforderten Schutzmaßnahmen verfügt (Masken FFP2 usw.)

An welche zahnärztlichen Einrichtungen/ Notfallpraxen können diese Patienten verwiesen werden?

Oder ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 SGB V gegenwärtig an die Krankenkassen übergegangen und an welche Kasse muß man sich wenden?

Wegen der Dringlichkeit der Frage, die von allgemeinem Interesse ist und die von Kollegen an unsere Praxis gestellt wurde, wäre ich Ihnen für eine umgehende Antwort sehr verbunden.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Prof. Dr. Dr. E. Fischer-Brandies

 

 

Was tun bei Praxisschließung wegen Corona?

Die KBV, Kassenärztliche Bundesvereinigung, informiert ihre Mitglieder konkret über den Anspruch auf Entschädigung bei Praxisschließung:

 

CORONAVIRUS: ANSPRUCH AUF ENTSCHÄDIGUNG BEI UNTERSAGTER TÄTIGKEIT ODER QUARANTÄNE – HINWEISE UND ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Ärzte und Psychotherapeuten haben Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz). Anspruch haben sowohl Praxisinhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Einige Details dazu fasst diese Praxisinformation zusammen.

Zudem bietet sie eine Liste der zuständigen Behörden, an die sich Ärzte in solchen Fällen wenden können.

Hinweise:

› Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen.

› Die Abläufe, wie in solchen Fällen vorgegangen wird (z.B. Antragstellung), bestimmt die zuständige Behörde.

Betroffene Ärzte sollten sich deshalb zunächst an die zuständige Behörde wenden, um alles Weitere

zu erfahren.

› Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall.

Grundlage ist der Steuerbescheid (nach Paragraf 15 SGB IV). Angestellte haben Anspruch in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld.

› Die Renten-, Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) trägt das jeweilige Bundesland. Die Sozialversicherungsbeiträge werden also auch gegenüber den genannten zuständigen Behörden geltend gemacht.

› Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.

› Bei Arbeitnehmern, die zuhause bleiben müssen, aber keine Symptome haben, muss zunächst der Arbeitgeber die Entschädigung auszahlen; sie ist ihm aber vom Land zu erstatten.

Arbeitsunfähigkeit und AU-Bescheinigung

Sobald ein Praxismitarbeiter, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In einem solchen Fall gehen die Entschädigungsansprüche aufgrund der Arbeitsunfähigkeit (z.B. Anspruch auf Entgeltfortzahlung) auf das Bundesland über. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU-Bescheinigung erforderlich.

Zuständig Behörden sind in Bayern die Regierungsbezirke.

 

Diese Information kann an alle interessierten Kolleginnen und Kollegen weitergeleitet werden. Fortlaufende aktuelle Informationen erhalten Sie über den ZZB – Newsletter-

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