Weihnachten 2020

21/12/20
Standespolitik

20.12.2020

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,          

 

Weihnachten und das Jahresende nahen und von Entspannung sind wir noch weit entfernt-unter anderem drohen wirtschaftliche Risiken und die Datensicherheit ist gefährdet. ZZB informiert:

Ergebnis der ZZB- Umfrage: Behandlungen in Zahnarztpraxen sind sicher

Die Coronapandemie hält uns nach wie vor in Atem. Diverse Veröffentlichungen der ZZB – Umfrage zum Infektionsrisiko in Zahnarztpraxen unter anderem in der DZW (Ausgabe 49/29020 Seite 3) konnte der Politik und den Patienten darlegen, dass Behandlungen in Zahnarztpraxen sicher sind. Diese Information kann einer massenhaften Terminverschiebung von Behandlungen, wie im Frühjahr dieses Jahres während des ersten Lockdowns, entgegenwirken und leistet damit einen Beitrag für unsere betriebswirtschaftlich auskömmliche zahnärztliche Berufstätigkeit.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Treten aber COVID- 19 Infektionen bei Zahnärzten oder zahnärztlichem Personal auf, und sprechen Gesundheitsämter Quarantänemaßnahmen aus, sollten die Möglichkeiten über Entschädigungen bekannt sein.

Hierzu haben wir einige Links mit Informationen zusammengestellt:  

 

1. gemäß § 56Infektionsschutzgesetz haben Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber einen Anspruch auf Entschädigung, wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen (behördliche Quarantäne) untersagt wird. Der Anspruch besteht für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber sowie deren angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Hierzu Informationen auf der Homepage der Landeszahnärztekammer Baden- Württemberg: Behördliche Maßnahmen und Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz:

https://lzk-bw.de/zahnaerzte/praxisfuehrung/coronavirus-1

 

Ausschluss § 616 BGB im Arbeitsvertrag mit Angestellten

 

§ 616 Vorübergehende Verhinderung.“ Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“

 

Dies kann zum Beispiel bei vorübergehender Schließung der KiTa oder der Schule für betreuende Eltern eintreten. Deshalb ist eine ergänzende Vereinbarung im Arbeitsvertrag sinnvoll. Beispiel einer Vertragsergänzung auf der Homepage der LZKBW:  https://lzk-bw.de/zahnaerzte/praxisfuehrung/coronavirus-1

 

Anträge auf Entschädigung für den Verdienstausfall der Mitarbeiter stellen in diesen Fällen die Arbeitgeberinnen und Arbeitsgeber. Informationen hierzu unter: Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/2604173426105

Für den Fall, dass ein/e Mitarbeiter/in eine Quarantäneanordnung erhalten hat und der/die Praxisinhaber/in bereits einen Entschädigungsantrag gestellt hat, ohne § 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen zu haben, wird möglicherweise für den Zeitraum der ersten 5 Tage der Quarantäne keine Entschädigung nach § 56IfSG für den gezahlten Arbeitslohn gewährt. Für eine Quarantäneanordnung, die über den Zeitraum von 5 Tagen hinaus geht, besteht für die weiteren Tage dann wieder Anspruch auf Entschädigung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

Über die Risiken der Datensicherheit der ab 1.1.2021 geplanten ePA hatte ZZB bereits informiert und eine bayernweite Plakataktion ins Leben gerufen und vor dem Verlust der Datenhoheit über die sensiblen persönlichen Krankendaten gewarnt.

Nun wird aufgrund einer Initiative der IG Med eine Verfassungsbeschwerde gegen das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) des Gesundheitsministerns Spahn eingeleitet.

Konkret geht es um den neuen § 68a, den das DVG in das fünfte Sozialgesetzbuch diktiert hat. Demnach dürfen Krankenkassen versichertenbezogene Daten auswerten, „um den konkreten Versorgungsbedarf und den möglichen Einfluss digitaler Innovationen auf die Versorgung zu ermitteln und um positive Versorgungseffekte digitaler Anwendungen zu evaluieren“.

 

elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verschoben

 

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird nicht ab Januar, sondern erst ab Oktober 2021 Pflicht. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung(KBV) und der GKV-Spitzenverband jetzt geeinigt.

 

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Vorstand Ihres Berufsverbandes Zukunft Zahnärzte Bayern wünscht Ihnen trotz aller Probleme, die unseren Berufstand im ablaufenden Jahr 2020 getroffen haben, eine erholsame und besinnliche Weihnachtszeit, einen friedvollen Jahreswechsel, vor allem Gesundheit und Zuversicht, unseren Beruf im kommenden Jahr wieder mit Freude ausüben zu können. In diesem Sinne wünschen wir ein frohes Neues Jahr.    

 

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Dr. Armin Walter

Vorsitzender Zukunft Zahnärzte Bayern

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